§ 344 – Auslagen
(1) Als Auslagen werden erhoben: Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften; die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung a) für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 Euro, normal normal b) für jede weitere Seite 0,15 Euro, normal normal c) für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 Euro, normal normal d) für jede weitere Seite in Farbe 0,30 Euro. normal normal normal alpha Werden anstelle von Abschriften elektronisch gespeicherte Dateien überlassen, betragen die Auslagen 1,50 Euro je Datei. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf einen Datenträger übertragenen Dokumente werden insgesamt höchstens 5 Euro erhoben. Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Pauschale für Schreibauslagen nach Satz 2 nicht weniger, als die Pauschale im Fall von Satz 1 betragen würde, normal normal Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich, normal normal Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde; wird durch die Behörde zugestellt (§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden 7,50 Euro erhoben, normal normal Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, normal normal an die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge, normal normal Kosten für die Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten für die Aberntung gepfändeter Früchte und Kosten für die Verwahrung, Fütterung, Pflege und Beförderung gepfändeter Tiere, normal normal Beträge, die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes an Auskunftspersonen und Sachverständige (§ 107) sowie Beträge, die an Treuhänder (§ 318 Absatz 5) zu zahlen sind, normal normal 7a. Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Vollstreckungsschuldners nicht eingelöst wurde, normal normal 7b. Kosten für die Umschreibung eines auf einen Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers, normal normal andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren Zwang an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden, und sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges oder Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten. normal normal normal 6.5 arabic (2) Steuern, die die Finanzbehörde auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen schuldet, sind als Auslagen zu erheben. (3) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner verteilt. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falls, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, zu berücksichtigen.
Kurz erklärt
- Es werden Auslagen für Abschriften und elektronische Dateien erhoben, mit unterschiedlichen Preisen je nach Seitenanzahl und Farbigkeit.
- Für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien beträgt die Gebühr 1,50 Euro pro Datei, maximal 5 Euro für mehrere Dokumente in einem Arbeitsgang.
- Es fallen Kosten für Postzustellungen, öffentliche Bekanntmachungen und die Inanspruchnahme von Dritten (z.B. für Durchsuchungen) an.
- Kosten für die Pflege und Verwahrung gepfändeter Sachen und Tiere sind ebenfalls Teil der Auslagen.
- Steuern, die aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen anfallen, werden ebenfalls als Auslagen erhoben und können auf mehrere Schuldner verteilt werden, wenn mehrere betroffen sind.